Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen Paulsen Food GmbH
Stand: 5. Oktober 2018
§ 1. | Geltung |
1.1 | Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Paulsen Food GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“). Sie gelten auch ohne wiederholte, ausdrückliche Vereinbarung, wenn es sich um Geschäfte gleicher oder verwandter Art handelt. Spätestens mit der Annahme der Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers gelten diese allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. |
1.2 | Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung der Ware durchführt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von dem Verkäufer nicht anerkannt, sofern der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. |
§ 2. |
Vertragsschluss und Lieferung |
2.1 | Verträge über die Lieferung von Ware werden erst durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers wirksam. Änderungen der Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
2.2 | Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind im Einzelfall vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. |
2.3 | Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk des Verkäufers (EXW; Incoterms 2010) unabhängig davon, wer die Kosten für den Transport zum Käufer übernimmt. Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt, wenn die Ware an das Transportunternehmen oder (im Falle der Selbstabholung durch den Käufer) dem Käufer übergeben wird. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Warenannahme geht die Gefahr auf den Käufer an dem Tag über, an welchem dieser über die Versand- bzw. Übergabebereitschaft der Ware informiert wird. |
2.4 | Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Angaben zu Lieferzeiten annähernd. |
2.5 | Der Verkäufer ist zur teilweise Lieferung aus begründetem Anlass berechtigt, soweit das für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht. |
2.6 | Für den Fall, dass sich der Verkäufer im Verzug mit der Lieferung befindet, ist der Käufer zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Eine angemessene Frist beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen. |
§ 3. |
Preise, Zahlung |
3.1 | Die Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. |
3.2 | Die Preise für die Ware bestimmen sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preisen, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und es sich um Einzelbestellungen handelt. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmen sich die Preise nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste des Verkäufers. |
3.3 | Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält der Verkäufer sich vor. |
3.4 | Für den Fall, dass Steuern oder öffentliche Abgaben jedweder Art neu eingeführt oder erhöht werden, nachdem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, ist der Verkäufer ermächtigt, die Kostenerhöhung entsprechend auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen. |
3.5 | Für den Fall, dass der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages begründeten Anlass hat, anzunehmen, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen (z.B. wenn dieser fällige Zahlungen nicht erbringt), ist der Verkäufer nach seiner Wahl ermächtigt, Ware lediglich gegen Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu liefern. |
3.6 | Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines vom Kreditversicherer des Käufers gewährten Kreditlimits, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers wird dieser der Kreditversicherung vom Verkäufer gemeldet. Dies kann in der Folge zu einer Reduzierung oder Streichung des Kreditlimits führen. In diesem Fall kann der Verkäufer gemäß dem vorstehenden Absatz 5 Vorauskasse verlangen. |
§ 4. |
Aufrechnung, Zurückbehaltung |
4.1 | Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit und sofern seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
4.2 | Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. |
§ 5. |
Lieferverpflichtung, Annahmeverzug |
5.1 | Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers – auch aus anderen Geschäften – voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
5.2 | Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist der Verkäufer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über. |
5.3 | Die Lieferung erfolgt auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechts. Sollten sich die Voraussetzungen, wie z.B. aufgrund von Änderungen der EU-Marktordnung oder der Veterinärbedingungen nach Vertragsschluss ändern, hat der Verkäufer das Recht, den Verkaufspreis entsprechend an die neuen Bedingungen anzupassen. |
§ 6. |
Eigentumsvorbehalt |
6.1 | Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. |
6.2 | Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, hat der Käufer das Vorbehaltsgut unverzüglich zurückzugeben. In diesem Fall darf der Verkäufer die Räume betreten, in denen das Vorbehaltsgut eingelagert ist und dieses in Besitz nehmen. Die Kosten der Rückgabe bzw. Rücknahme der Vorbehaltsware trägt der Käufer. |
6.3 | Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. |
6.4 | Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, falls die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. |
6.5 | Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Verkäufer ab. Unbesehen der Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet der Verkäufer sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. |
6.6 | Ab Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Käufer zur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Vorbehaltsgutes mit anderen Waren/Sachen nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung des Vorbehaltsgutes unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Käufer die aus an den Verkäufer abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen bzw. gesondert zu verwahren. |
§ 7. |
Gewährleistung |
7.1 | Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. |
7.2 | Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. |
7.3 | Offensichtliche Mängel (insbesondere auch offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen) sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Bei leicht verderblicher Ware hat die Anzeige spätestens innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. |
7.4 | Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese unmittelbar nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gem. Absatz 1, gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. |
7.5 | Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für den Verkäufer bei Vertragsschluss erkennbaren, beabsichtigten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten. |
7.6 | Eine Mangelhaftigkeit der Ware darf der Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) beheben. Im Falle der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem ursprünglichen Bestimmungsort verbracht wurde. |
7.7 | Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt vom Verkäufer verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Mit Erklärung des Rücktritts bzw. Verlangen der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen zur Haftung gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. |
§ 8. |
Haftung |
8.1 | Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
8.2 | Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. |
8.3 | Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. |
§ 9. |
Höhere Gewalt |
9.1 | Der Verkäufer hat nicht in seiner Einflusssphäre liegende Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt nicht zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten u.a. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ausund Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe, und zwar einerlei, ob sie bei dem Verkäufer oder dem Lieferanten des Verkäufers eintreten. |
9.2 | Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, nach unverzüglicher Mitteilung gegenüber dem Käufer auch über die voraussichtliche Dauer der Behinderung, die Lieferung insoweit und für eine angemessene, anschließende Anpassungszeit hinauszuschieben. Alternativ darf der Verkäufer in diesen Fällen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dauert die Behinderung für den Käufer unzumutbar lange (in der Regel länger als zwei Monate), kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Vorschusszahlungen werden in diesem Fall dem Käufer unverzüglich erstattet. |
§ 10. |
Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
10.1 | Alle Verträge mit dem Verkäufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UNKaufrechts), sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende, schriftliche Vereinbarung treffen. |
10.2 | Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen des Verkäufers und für die sonstigen Vertragspflichten der Parteien ist Hamburg. |
10.3 | Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Dies gilt auch, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |